DC Elektro & Bautenschutz GmbH

Allgemeine

Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, es sei denn, die Maß- und Gewichtsexaktheit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen und Zeichnungen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

III. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit hingewiesen wird.

Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.

Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

IV. Preise

Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer genannt.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.

Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  • die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Informationstechnik/Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

  2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

  3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grund – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.

  4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

  5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, das Hindernis ist nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins für den Auftraggeber zumutbar.

  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

  7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn der Rücktritt nicht vor Ablauf der Frist erklärt wird.

  8. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

  9. Der Kunde hat im Unternehmerverkehr in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.

Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

VII. Zahlung

Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfall bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.

Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sowie bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender und bedingter Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verwahrt für uns unentgeltlich.

Die Vorbehaltsware ist vom Auftraggeber gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber tritt uns hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen hin die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer des Auftraggebers erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonst wesentliche Vertragspflichten schuldhaft nicht, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber herauszuverlangen und nach Androhung mit angemessener Fristsetzung durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgebracht.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

Soweit der Liefergegenstand nicht die zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dabei haben wir die Wahl, die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache durchzuführen. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach geltendem Recht bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.

Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Liefert der Auftraggeber eine mangelhafte Bauleistung, so kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche Mängelbeseitigung verlangen. Unser Anspruch auf Ersatz der uns nachweislich entstandenen Aufwendungen nach § 13 Nr. 7 VOB/B bleibt unberührt. Der Rückgriff des Auftraggebers gegen uns gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B bleibt ausgeschlossen. Der Besteller kann in dringenden Fällen mit sofortiger Selbstvornahme den Mangel beseitigen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Besteller hat uns unverzüglich von der Beseitigung des Mangels zu unterrichten. In allen anderen Fällen hat er mit uns das Einvernehmen herzustellen.

Soweit der Besteller im Rahmen der Nacherfüllung eine Ersatzlieferung verlangen kann, hat er den mangelhaften Liefergegenstand an uns zurückzugeben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XI und sind im Übrigen ausgeschlossen.

X. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

XI. Haftung

Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Haften wir gemäß Satz 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ohne grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ist unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist im Rahmen der Ersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts ausgeschlossen.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

XII. Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Bei Pflichtverletzungen hat der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Regelungen.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt bei anderen, nicht von uns zu vertretenden Umständen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

XIII. Datenschutz

  1. Alle personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhalten, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), verarbeitet und genutzt.

  2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallen, im gesetzlich zulässigen Umfang speichern, verarbeiten und nutzen.

XIV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XV. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.